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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Melde- und Beitragsnachweisverfahren zu bestimmen, insbesondere
Verordnungsermächtigung | Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch | f | 1 | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch |
t | 2 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Melde- und | t | 2 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Melde- und |
3 | Beitragsnachweisverfahren zu bestimmen, insbesondere | 3 | Beitragsverfahren zu bestimmen, insbesondere | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Frist der Meldungen und Beitragsnachweise, | 5 | die Frist der Meldungen und Beitragsnachweise, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | die Voraussetzungen für die Zulassung sowie die Gründe für eine | 7 | die Voraussetzungen für die Zulassung sowie die Gründe für eine | ||
8 | Verweigerung, Rücknahme oder den Verlust einer Zulassung eines Programms oder | 8 | Verweigerung, Rücknahme oder den Verlust einer Zulassung eines Programms oder | ||
9 | einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe im Rahmen einer Systemprüfung, | 9 | einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe im Rahmen einer Systemprüfung, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen und | 11 | welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen und | ||
12 | Beitragsnachweise oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben | 12 | Beitragsnachweise oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben | ||
13 | zu machen sind, | 13 | zu machen sind, | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten, | 15 | das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten, | ||
16 | 5. | 16 | 5. | ||
17 | unter welchen Voraussetzungen Meldungen und Beitragsnachweise durch | 17 | unter welchen Voraussetzungen Meldungen und Beitragsnachweise durch | ||
18 | Datenübertragung zu erstatten sind, | 18 | Datenübertragung zu erstatten sind, | ||
19 | 6. | 19 | 6. | ||
20 | in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird, | 20 | in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird, | ||
21 | 7. | 21 | 7. | ||
22 | in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die | 22 | in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die | ||
23 | Meldungen zu unterrichten hat. | 23 | Meldungen zu unterrichten hat. |
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