§ 58 SBG

Versammlungen der Vertrauenspersonen

1In besonderen Verwendungen im Ausland werden Versammlungen der Vertrauenspersonen nach § 33 gebildet. 2Einsatzliegenschaften stellen einen Kasernenbereich dar.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 14. November 2024 01:00

G. Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 20.8.2021 I 3932

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