§ 27a PartG

Werbemaßnahmen anderer

(1) 1Personen, die beabsichtigen Werbemaßnahmen im Sinne des § 27 Absatz 1a zu Gunsten einer Partei durchzuführen, haben der Partei die Maßnahme unter Angabe von deren Wert, Inhalt, Finanzierung und Umfang so frühzeitig anzuzeigen, dass die Partei rechtzeitig vor der Durchführung über die Annahme als Spende entscheiden kann. 2Auf ein Verlangen der Partei sind sie verpflichtet, entsprechende Werbemaßnahmen unverzüglich zu unterlassen.

(2) 1Verlangt die Partei nicht unverzüglich, nachdem sie von einer Werbemaßnahme im Sinne des Absatzes 1 durch die Anzeige oder auf sonstigem Wege Kenntnis erlangt hat, ihre Unterlassung, so ist die Maßnahme als Spende angenommen. 2Die Partei hat Unterlassung zu verlangen, wenn die Spende nach § 25 Absatz 2 nicht angenommen werden darf.

(3) 1Die Pflichten des Absatzes 2 gelten nur dann, wenn der Partei ein Unterlassungsverlangen möglich und zumutbar ist. 2Ist ihr das Unterlassungsverlangen nicht möglich oder zumutbar, hat die Partei jedoch den Vorgang dem Bundestagspräsidenten anzuzeigen und über ihn in ihrem Rechenschaftsbericht zu berichten.

(4) Für Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen, die nicht unter § 27 Absatz 1a Satz 7 fällt und die als Übernahme von Werbemaßnahmen für ihre Partei zu werten ist, gelten die allgemeinen Regelungen dieses Gesetzes zur Annahme von Spenden.

(5) Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 muss an die Geschäftsstelle der höchsten Gliederungsebene der Partei erfolgen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 27. April 2024 03:14

G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2024 I Nr. 70
G. Neugefasst durch Bek. v. 31.1.1994 I 149;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 27a PartG:
Fassung bis Synopse Archiv
05.03.2024 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

Urteile zu § 27a PartG

Noch kein Urteile verknüpft.

Nutzen Sie unsere Suche.

Tags

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

IntelLaw

Struktur

Loading...

Aktionen

Lesezeichen: CTRL+D

Aktionen
Zitieren mit Quelle:

TextmarkerBETA

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.