t | | t | (1) Personen, die beabsichtigen Werbemaßnahmen im Sinne des § 27 Absatz 1a |
| | | zu Gunsten einer Partei durchzuführen, haben der Partei die Maßnahme unter |
| | | Angabe von deren Wert, Inhalt, Finanzierung und Umfang so frühzeitig |
| | | anzuzeigen, dass die Partei rechtzeitig vor der Durchführung über die Annahme |
| | | als Spende entscheiden kann. Auf ein Verlangen der Partei sind sie |
| | | verpflichtet, entsprechende Werbemaßnahmen unverzüglich zu unterlassen. |
| | | (2) Verlangt die Partei nicht unverzüglich, nachdem sie von einer |
| | | Werbemaßnahme im Sinne des Absatzes 1 durch die Anzeige oder auf sonstigem |
| | | Wege Kenntnis erlangt hat, ihre Unterlassung, so ist die Maßnahme als Spende |
| | | angenommen. Die Partei hat Unterlassung zu verlangen, wenn die Spende nach |
| | | § 25 Absatz 2 nicht angenommen werden darf. |
| | | (3) Die Pflichten des Absatzes 2 gelten nur dann, wenn der Partei ein |
| | | Unterlassungsverlangen möglich und zumutbar ist. Ist ihr das |
| | | Unterlassungsverlangen nicht möglich oder zumutbar, hat die Partei jedoch den |
| | | Vorgang dem Bundestagspräsidenten anzuzeigen und über ihn in ihrem |
| | | Rechenschaftsbericht zu berichten. |
| | | (4) Für Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen, die nicht unter § 27 Absatz 1a |
| | | Satz 7 fällt und die als Übernahme von Werbemaßnahmen für ihre Partei zu |
| | | werten ist, gelten die allgemeinen Regelungen dieses Gesetzes zur Annahme von |
| | | Spenden. |
| | | (5) Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 muss an die Geschäftsstelle der höchsten |
| | | Gliederungsebene der Partei erfolgen. |