§ 19 OWiG

Tateinheit

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.

(2) 1Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. 2Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 27. April 2024 02:56

G. zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 14.3.2023 I Nr. 73
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;

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