(1) Zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung eines bundesweit einheitlichen Sicherheitsniveaus für den Betrieb von zertifizierten Smart-Meter-Gateways führt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Bundesnetzagentur soweit erforderlich folgende Maßnahmen durch:
(2) Geeignete Informationen stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen Internetseiten
4www.bsi.bund.de
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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26.05.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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