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Sie können sich § 26 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung eines bundesweit einheitlichen Sicherheitsniveaus für den Betrieb von zertifizierten Smart-Meter-Gateways führt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Bundesnetzagentur soweit erforderlich folgende Maßnahmen durch:
(2) Geeignete Informationen stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen Internetseiten
4www.bsi.bund.de
Aufrechterhaltung eines einheitlichen Sicherheitsniveaus | Aufrechterhaltung eines einheitlichen Sicherheitsniveaus | ||||
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t | 1 | Aufrechterhaltung eines einheitlichen Sicherheitsniveaus | t | 1 | Aufrechterhaltung eines einheitlichen Sicherheitsniveaus |
Aufrechterhaltung eines einheitlichen Sicherheitsniveaus | Aufrechterhaltung eines einheitlichen Sicherheitsniveaus | ||||
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f | 1 | (1) Zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung eines bundesweit einheitlichen | f | 1 | (1) Zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung eines bundesweit einheitlichen |
2 | Sicherheitsniveaus für den Betrieb von zertifizierten Smart-Meter-Gateways | 2 | Sicherheitsniveaus für den Betrieb von zertifizierten Smart-Meter-Gateways | ||
3 | führt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Einvernehmen | 3 | führt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Einvernehmen | ||
4 | mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Bundesnetzagentur | 4 | mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Bundesnetzagentur | ||
5 | soweit erforderlich folgende Maßnahmen durch: | 5 | soweit erforderlich folgende Maßnahmen durch: | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
n | 7 | die Analyse, Priorisierung und Bewertung von Schwachstellen von Smart-Meter- | n | 7 | die Analyse, Priorisierung und eine in Abhängigkeit von Lebenszyklus und |
8 | Bedrohungslage differenzierte Bewertung von Schwachstellen von Smart-Meter- | ||||
8 | Gateways sowie die Entscheidung über Software-Updates zu deren Behebung und über | 9 | Gateways sowie die Entscheidung über Software-Updates zu deren Behebung und über | ||
9 | sonstige Maßnahmen des Smart-Meter-Gateway-Administrators, | 10 | sonstige Maßnahmen des Smart-Meter-Gateway-Administrators, | ||
10 | 2. | 11 | 2. | ||
11 | die Planung und Erarbeitung von neuen Versionen der Schutzprofile und | 12 | die Planung und Erarbeitung von neuen Versionen der Schutzprofile und | ||
12 | Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2, | 13 | Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2, | ||
13 | 3. | 14 | 3. | ||
14 | die Einbringung von neuen Versionen der Schutzprofile und Technischen | 15 | die Einbringung von neuen Versionen der Schutzprofile und Technischen | ||
15 | Richtlinien nach § 22 Absatz 2 in das Verfahren nach § 27 und deren | 16 | Richtlinien nach § 22 Absatz 2 in das Verfahren nach § 27 und deren | ||
16 | anschließende Freigabe. | 17 | anschließende Freigabe. | ||
17 | Bei Gefahr im Verzug tritt an die Stelle des Einvernehmens nach Satz 1 eine | 18 | Bei Gefahr im Verzug tritt an die Stelle des Einvernehmens nach Satz 1 eine | ||
18 | nachträgliche Informationspflicht des Bundesamtes für Sicherheit in der | 19 | nachträgliche Informationspflicht des Bundesamtes für Sicherheit in der | ||
19 | Informationstechnik gegenüber den in Satz 1 genannten Behörden. | 20 | Informationstechnik gegenüber den in Satz 1 genannten Behörden. | ||
20 | (2) Geeignete Informationen stellt das Bundesamt für Sicherheit in der | 21 | (2) Geeignete Informationen stellt das Bundesamt für Sicherheit in der | ||
21 | Informationstechnik auf seinen Internetseiten bereit. Das | 22 | Informationstechnik auf seinen Internetseiten bereit. Das | ||
t | 22 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist von sämtlichen ergriffenen | t | 23 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist von sämtlichen |
23 | Maßnahmen vorab oder bei Gefahr im Verzug nachträglich zu informieren. | 24 | ergriffenen Maßnahmen vorab oder bei Gefahr im Verzug nachträglich zu | ||
25 | informieren. | ||||
24 | * * * | 26 | * * * | ||
25 | 4www.bsi.bund.de | 27 | 4www.bsi.bund.de |
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