Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. Dazu gehört insbesondere, dass sie:
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.4.2020 I 840
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