(1) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Kommission
(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Kommission über
(3) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Kommission Verzeichnisse der Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften, bei denen die Bundesanstalt die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ausübt.
Fußnote Paragraph
(+++ § 7a: Zur Nichtanwendung vgl. § 51c Abs. 4 +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
25.06.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
28.12.2020 | Synopse |
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