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Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission | Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission | ||||
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t | 1 | Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission | t | 1 | Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission |
Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission | Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Kommission | f | 1 | (1) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Kommission |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | das Erlöschen oder die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 35 oder nach den | 3 | das Erlöschen oder die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 35 oder nach den | ||
4 | Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes unter Angabe der Gründe, die zur | 4 | Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes unter Angabe der Gründe, die zur | ||
5 | Aufhebung führten, | 5 | Aufhebung führten, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
t | 7 | die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an die Zweigstelle eines | t | 7 | (weggefallen) |
8 | Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb der Staaten des Europäischen | ||||
9 | Wirtschaftsraums, | ||||
10 | 3. | 8 | 3. | ||
11 | die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer | 9 | die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer | ||
12 | Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | 10 | Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | ||
13 | nicht zustande gekommen ist, weil die Bundesanstalt die Angaben nach § 24a | 11 | nicht zustande gekommen ist, weil die Bundesanstalt die Angaben nach § 24a | ||
14 | Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates | 12 | Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates | ||
15 | weitergeleitet hat, | 13 | weitergeleitet hat, | ||
16 | 4. | 14 | 4. | ||
17 | die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53b Absatz 4 Satz 2 | 15 | die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53b Absatz 4 Satz 2 | ||
18 | und Absatz 5 Satz 1 ergriffen wurden, | 16 | und Absatz 5 Satz 1 ergriffen wurden, | ||
19 | 5. | 17 | 5. | ||
20 | allgemeine Schwierigkeiten, die Wertpapierhandelsunternehmen bei der | 18 | allgemeine Schwierigkeiten, die Wertpapierhandelsunternehmen bei der | ||
21 | Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen, beim | 19 | Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen, beim | ||
22 | Betreiben von Bankgeschäften, beim Erbringen von Finanzdienstleistungen oder bei | 20 | Betreiben von Bankgeschäften, beim Erbringen von Finanzdienstleistungen oder bei | ||
23 | Tätigkeiten nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 8 in einem Drittstaat haben, | 21 | Tätigkeiten nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 8 in einem Drittstaat haben, | ||
24 | und | 22 | und | ||
25 | 6. | 23 | 6. | ||
26 | den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz in | 24 | den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz in | ||
27 | einem Drittstaat, sofern die Kommission die Meldung solcher Antragseingänge | 25 | einem Drittstaat, sofern die Kommission die Meldung solcher Antragseingänge | ||
28 | verlangt hat. | 26 | verlangt hat. | ||
29 | (2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Kommission über | 27 | (2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Kommission über | ||
30 | 1. | 28 | 1. | ||
31 | (weggefallen) | 29 | (weggefallen) | ||
32 | 2. | 30 | 2. | ||
33 | die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Stellen | 31 | die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Stellen | ||
34 | im Europäischen Wirtschaftsraum in Bezug auf die Überwachung von gruppeninternen | 32 | im Europäischen Wirtschaftsraum in Bezug auf die Überwachung von gruppeninternen | ||
35 | Transaktionen und Risikokonzentrationen anwendet, | 33 | Transaktionen und Risikokonzentrationen anwendet, | ||
36 | 3. | 34 | 3. | ||
37 | die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 53d Absatz 3 und | 35 | die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 53d Absatz 3 und | ||
38 | 4. | 36 | 4. | ||
39 | (weggefallen) | 37 | (weggefallen) | ||
40 | 5. | 38 | 5. | ||
41 | das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung der zusätzlichen | 39 | das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung der zusätzlichen | ||
42 | Kapitalanforderungen bei Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforderungen. | 40 | Kapitalanforderungen bei Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforderungen. | ||
43 | (3) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Kommission Verzeichnisse | 41 | (3) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Kommission Verzeichnisse | ||
44 | der Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften, | 42 | der Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften, | ||
45 | bei denen die Bundesanstalt die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ausübt. | 43 | bei denen die Bundesanstalt die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ausübt. |
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