§ 53t KWG

DLT-Abwicklungssysteme und DLT-Handels- und Abwicklungssysteme

Die Vorschriften dieses Gesetzes über Zentralverwahrer sind auch auf DLT-Abwicklungssysteme im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2022/858 und auf solche DLT-Handels- und Abwicklungssysteme im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2022/858 anzuwenden, die auf einer Erlaubnis nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 beruhen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 1. Mai 2024 03:10

G. zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 53t KWG:
Fassung bis Synopse Archiv
15.12.2023 Synopse Alte Version laden.

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