(1) Die Justizbehörde kann von der Erhebung der Gebühr für die Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
(2) Die Justizbehörde kann von der Erhebung der Dokumenten- und Datenträgerpauschale ganz oder teilweise absehen, wenn
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert Art. 3 G v. 14.12.2023 I Nr. 365
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2020 | Synopse |
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