Die Justizbehörde kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.
Fußnote Paragraph
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 21 Satz 2 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert Art. 3 G v. 14.12.2023 I Nr. 365
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