Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 13 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
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