Der Beschluß des Insolvenzgerichts, durch den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet oder die Anordnung aufgehoben wird, ist öffentlich bekanntzumachen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 13 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
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