Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 15a, 37 bis 39 und 41 betroffen sind.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 8v G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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19.03.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
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