(1) 1Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts, die sich auf den Jahresabschluss beziehen, sind auf einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 22a entsprechend anzuwenden. 3An Stelle des § 316 Abs. 1 Satz 2 gilt § 316 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(2) 1Als Abschlussprüfer des Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 22a gilt der für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellte Prüfer als bestellt. 3Der Prüfungsbericht zum Einzelabschluss nach § 325 Abs. 42a kann mit dem Prüfungsbericht zum Jahresabschluss zusammengefasst werden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 27.3.2024 I Nr. 108
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