(1) Anfechtungsbefugt ist jeder Gesellschafter, der oder dessen Rechtsvorgänger im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschaft angehört hat.
(2) Ein Verlust der Mitgliedschaft nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung lässt das Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsvorgängers unberührt, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Führung des Rechtsstreits hat.
Fußnote Paragraph
(+++ § 111: Zur Anwendung vgl. § 114 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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