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Sie können sich § 26a GwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die registerführende Stelle übermittelt die erforderlichen Informationen aus dem Transparenzregister an
(2) 1Die Übermittlung erfolgt im Wege des automatisierten Abrufs. 2Die registerführende Stelle richtet für Abfragen nach Absatz 1 einen nach den Vorgaben der registerführenden Stelle ausgestalteten automatisierten Zugriff auf die im Transparenzregister gespeicherten Daten ein, der auch die Suche nach wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 über die Angaben Name und Vorname sowie zusätzlich Geburtsdatum, Wohnort oder Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten erlaubt. 3§ 23 bleibt hiervon unberührt.
(3) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass für Abfragen nach Absatz 1 dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
Abruf durch bestimmte Behörden | Abruf durch bestimmte Behörden | ||||
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t | 1 | Abruf durch bestimmte Behörden | t | 1 | Abruf durch bestimmte Behörden |
Abruf durch bestimmte Behörden | Abruf durch bestimmte Behörden | ||||
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f | 1 | (1) Die registerführende Stelle übermittelt die erforderlichen Informationen | f | 1 | (1) Die registerführende Stelle übermittelt die erforderlichen Informationen |
2 | aus dem Transparenzregister an | 2 | aus dem Transparenzregister an | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen für Zwecke nach § 28 | 4 | die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen für Zwecke nach § 28 | ||
5 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4 und 8, | 5 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4 und 8, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | die Strafverfolgungsbehörden für ihre Aufgabenerfüllung, | 7 | die Strafverfolgungsbehörden für ihre Aufgabenerfüllung, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | die Aufsichtsbehörden, soweit dies im Einzelfall für die Erfüllung ihrer | 9 | die Aufsichtsbehörden, soweit dies im Einzelfall für die Erfüllung ihrer | ||
10 | Aufgaben nach § 51 erforderlich ist, | 10 | Aufgaben nach § 51 erforderlich ist, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | das Bundeszentralamt für Steuern und die örtlichen Finanzbehörden nach § 6 | 12 | das Bundeszentralamt für Steuern und die örtlichen Finanzbehörden nach § 6 | ||
13 | Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung, soweit dies im Einzelfall für die | 13 | Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung, soweit dies im Einzelfall für die | ||
14 | Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, | 14 | Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, | ||
15 | 5. | 15 | 5. | ||
n | 16 | den Bundesnachrichtendienst und die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und | n | 16 | die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies im |
17 | der Länder, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich | 17 | Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, | ||
18 | ist, | ||||
19 | 6. | 18 | 6. | ||
20 | das Zollkriminalamt, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben | 19 | das Zollkriminalamt, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben | ||
n | 21 | nach § 4 Absatz 2 und 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes erforderlich ist, und | n | 20 | nach § 4 Absatz 2 und 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes erforderlich ist, |
22 | 7. | 21 | 7. | ||
n | 23 | die nach § 13 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 2a des | n | 22 | die nach § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden, soweit dies |
24 | Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden, soweit dies im Einzelfall zur | 23 | im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, | ||
24 | 8. | ||||
25 | den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforderlich ist | ||||
26 | a) | ||||
27 | zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung, wenn durch die Auskunft | ||||
28 | Informationen über das Ausland gewonnen werden können, die von außen- und | ||||
29 | sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu | ||||
30 | deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt | ||||
31 | hat, oder | ||||
32 | b) | ||||
33 | zur Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler | ||||
34 | Bedeutung, wenn durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug | ||||
35 | zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen | ||||
36 | oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten | ||||
37 | Rechtsgüter, | ||||
38 | 9. | ||||
39 | die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, soweit dies im Einzelfall zur | ||||
25 | Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. | 40 | Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. | ||
26 | (2) Die Übermittlung erfolgt im Wege des automatisierten Abrufs. Die | 41 | (2) Die Übermittlung erfolgt im Wege des automatisierten Abrufs. Die | ||
27 | registerführende Stelle richtet für Abfragen nach Absatz 1 einen nach den | 42 | registerführende Stelle richtet für Abfragen nach Absatz 1 einen nach den | ||
28 | Vorgaben der registerführenden Stelle ausgestalteten automatisierten Zugriff | 43 | Vorgaben der registerführenden Stelle ausgestalteten automatisierten Zugriff | ||
29 | auf die im Transparenzregister gespeicherten Daten ein, der auch die Suche | 44 | auf die im Transparenzregister gespeicherten Daten ein, der auch die Suche | ||
t | t | 45 | nach | ||
46 | 1. | ||||
30 | nach wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 oder einer | 47 | wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 oder einer | ||
31 | Rechtsgestaltung nach § 21 über die Angaben Name und Vorname sowie zusätzlich | 48 | Rechtsgestaltung nach § 21 über die Angaben „Name“ und „Vorname“ sowie | ||
32 | Geburtsdatum, Wohnort oder Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten | 49 | zusätzlich „Geburtsdatum“, „Wohnort“ oder „Staatsangehörigkeit“ des | ||
50 | wirtschaftlich Berechtigten oder | ||||
51 | 2. | ||||
52 | Immobilien über alle Angaben nach § 19a | ||||
33 | erlaubt. § 23 bleibt hiervon unberührt. | 53 | erlaubt. § 23 bleibt unberührt. | ||
34 | (3) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass für Abfragen nach | 54 | (3) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass für Abfragen nach | ||
35 | Absatz 1 dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur | 55 | Absatz 1 dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur | ||
36 | Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die | 56 | Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die | ||
37 | insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. | 57 | insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. |
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