(1) Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der Ausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen für die nächsten fünf Geschäftsjahre:
(2) Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, daß alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 15. April 2021 02:22
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 9.3.2021 I 327
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
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