(1) Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der Ausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen für die nächsten fünf Geschäftsjahre:
(2) Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, daß alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 26. Januar 2021 01:21
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2020 I 3256
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
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