(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.
(2) 1Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. 2Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.12.2022 I 2478
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