Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
G. Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4167;
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