(1) Zerlegungsmaßstab ist
(2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Arbeitslöhne anzusetzen, die in den Betriebsstätten der beteiligten Gemeinden (§ 28) während des Erhebungszeitraums (§ 14) erzielt oder gezahlt worden sind.
(3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Arbeitslöhne auf volle 1 000 Euro abzurunden.
Fußnote Paragraph
(+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 9d +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
G. Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4167;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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09.12.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
10.06.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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