1In Gebrauchsmusterstreitsachen mit Ausnahme von selbstständigen Beweisverfahren sowie in Zwangslizenzverfahren gemäß § 20 in Verbindung mit § 81 Absatz 1 Satz 1 des Patentgesetzes sind die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. 2I S. 466) entsprechend anzuwenden. 3Als streitgegenständliche Informationen im Sinne des § 16 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gelten sämtliche von Kläger und Beklagtem in das Verfahren eingeführten Informationen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 7.7.2021 I 2363
G. Neugefasst durch Bek. v. 28.8.1986 I 1455;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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13.10.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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