In Gebrauchsmusterstreitsachen mit Ausnahme von selbstständigen
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Beweisverfahren sowie in Zwangslizenzverfahren gemäß § 20 in Verbindung mit §
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81 Absatz 1 Satz 1 des Patentgesetzes sind die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum
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Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466)
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entsprechend anzuwenden. Als streitgegenständliche Informationen im Sinne
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des § 16 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gelten
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sämtliche von Kläger und Beklagtem in das Verfahren eingeführten
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Informationen.
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