(1) 1Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. 2Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich.
(2) 1Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. 2Für die anzugebenden Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.7.2022 I 1214
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