§ 15 GasGVV

Sicherheitsleistung

(1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.

(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.

(3) 1Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwerten. 2Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. 3Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden.

(4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 03:19

G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.7.2022 I 1214

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