Dieses Werk ist nicht mehr in Kraft

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Außerkraftgetreten gemäß Art. 13 der Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. 2023 I Nr. 199) am 01.09.2023; gleichzeitig trat die Neuregelung in Kraft.

Anlage 3 FZV (a.F.)

(zu § 8 Absatz 1 Satz 6) Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen

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1(Fundstelle: BGBl. I 2011, 186 - 187;
bzgl. 3der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.
Unterscheidungszeichen BundBDDienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes, der Bundesregierung, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung und des Bundesverfassungsgerichts
(Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt; für BD 16 Kfz-Zulassungsstelle bei der „Generalzolldirektion“ – Dienstort Offenbach)
BGDienstfahrzeuge der Bundespolizei
(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern“ in Bonn als zentrale Zulassungsbehörde)
(noch gültig, wird nicht mehr zugeteilt)
BPDienstfahrzeuge der Bundespolizei
(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern“ in Bonn als zentrale Zulassungsbehörde)
BWBundes-Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
(Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt)
THWDienstfahrzeuge der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern“ in Bonn als zentrale Zulassungsbehörde)
YDienstfahrzeuge der Bundeswehr
(Zentrale Militärkraftfahrtstelle – ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/Rheindahlen)
XDienstfahrzeuge der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, die ihren regelmäßigen Standort im Inland haben
(Zentrale Militärkraftfahrtstelle – ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/Rheindahlen)
2.
Unterscheidungszeichen LänderBBerlin Senat und Abgeordnetenhaus
(Zulassungsbehörde Berlin)
BBLBrandenburg Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Potsdam, Stadt; für die Polizei Innenministerium Zentraldienst der Polizei Brandenburg)
BWLBaden-Württemberg Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Stuttgart, Stadt; für die Polizei Innenministerium Baden-Württemberg – Landespolizeipräsidium)
BYLBayern Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde München, Stadt)
HBFreie Hansestadt Bremen Senat und Bürgerschaft
(Zulassungsbehörde Bremen, Stadt)
HELHessen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Wiesbaden, Stadt)
HHFreie und Hansestadt Hamburg Senat und Bürgerschaft
(Zulassungsbehörde Hamburg, Stadt)
LSASachsen-Anhalt Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Magdeburg, Stadt)
LSNSachsen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Dresden, Stadt)
MVLMecklenburg-Vorpommern Landesregierung (einschließlich Landespolizei) und Landtag
(Zulassungsbehörde Schwerin, Stadt)
NLNiedersachsen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Hannover, Stadt)
NRWNordrhein-Westfalen Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Düsseldorf, Stadt; für die Polizei Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste des Landes NRW, Duisburg)
RPLRheinland-Pfalz Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Mainz, Stadt)
SALSaarland Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Stadt Saarbrücken, Stadt und Regionalverband; für die Polizei Landespolizeipräsidium – Direktion LPP 4 Zentrale Dienste – LPP 4.8 Kraftfahrzeugtechnik)
SHSchleswig-Holstein Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Kiel, Stadt)
THLThüringen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Erfurt, Stadt)
3.
Unterscheidungszeichen des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen0; B oder BNDiplomatischen Vertretungen oder Internationalen Organisationen und in Abhängigkeit vom Status der bevorrechtigten Person
(Zulassungsbehörde Berlin, Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)
Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirkes am Sitz des KonsulatsBerufskonsularische Vertretungen und in Abhängigkeit vom Status der bevorrechtigten Person
(Zulassungsbehörde am Sitz des Konsulats)
4.
Sonderkennzeichen für Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages1-1Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages
(Zulassungsbehörde Berlin)


Standangaben Gesetz

Keine Aktualisierung...
Diese Norm wird nicht automatisch aktualisiert. Datenstand: 24. September 2023 14:43

Außer Kraft...
Diese Norm ist nicht mehr in Kraft! Außerkraftgetreten gemäß Art. 13 der Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. 2023 I Nr. 199) am 01.09.2023; gleichzeitig trat die <a href="/gesetze/fzv/" title="FZV Neu">Neuregelung in Kraft</a>.

G. Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

Urteile zu Anlage 3 FZV (a.F.)

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