Dieses Werk ist nicht mehr in Kraft

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Außerkraftgetreten gemäß Art. 13 der Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. 2023 I Nr. 199) am 01.09.2023; gleichzeitig trat die Neuregelung in Kraft.

§ 51 FZV (a.F.)

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. 3I S. 988), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 17 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. 4I S. 2258) geändert worden ist, außer Kraft.


Standangaben Gesetz

Keine Aktualisierung...
Diese Norm wird nicht automatisch aktualisiert. Datenstand: 24. September 2023 14:43

Außer Kraft...
Diese Norm ist nicht mehr in Kraft! Außerkraftgetreten gemäß Art. 13 der Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. 2023 I Nr. 199) am 01.09.2023; gleichzeitig trat die <a href="/gesetze/fzv/" title="FZV Neu">Neuregelung in Kraft</a>.

G. Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

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