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Außerkraftgetreten gemäß Art. 13 der Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. 2023 I Nr. 199) am 01.09.2023; gleichzeitig trat die Neuregelung in Kraft.
(1) Ein elektronischer Antrag setzt eine sichere Identifizierung des Halters
(2) Die vom Halter eingegebenen Daten werden durch das Portal der Zulassungsbehörde maschinell verifiziert und verarbeitet. Dabei werden die eingegebenen Daten mit den im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten abgeglichen und durch ein automatisiertes Programm im Portal der Zulassungsbehörde auf das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft. Führt die Verifizierung und Verarbeitung zu einem Ergebnis, das einer antragsgemäßen Entscheidung entgegenstünde, ist dies im internetbasierten Dialog dem Halter anzuzeigen. Der Halter kann in diesem Fall
(3) 1Soweit Amtshandlungen gebührenpflichtig sind, sind die Gebühren durch den Halter vor der Antragstellung zu entrichten. 2Die Entrichtung der Gebühren ist bei der Antragstellung nachzuweisen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
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