Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Straßenbaubehörde im Sinne dieses
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Gesetzes ist auch das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung
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einer Bundesfernstraße zusteht. Für Baudenkmäler gilt Satz 2 nur, soweit
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soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.
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ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.
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