Soweit der Finanzrechtsweg auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 4 eröffnet wird, können die Beteiligung am Verfahren und die Beiladung durch Gesetz abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 15.7.2024 I Nr. 237
G. Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262; 2002 I 679;
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