§ 52 FamGKG

Güterrechtssachen

1Wird in einer Güterrechtssache, die Familienstreitsache ist, auch über einen Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder nach § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entschieden, handelt es sich um ein Verfahren. 2Die Werte werden zusammengerechnet.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 27. April 2024 02:51

G. Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.8.2021 I 3424

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