Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen | FamGKG | Abschnitt 7

Abschnitt 7 | FamGKG

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Unterabschnitt 1

Allgemeine Wertvorschriften

§ 33 FamGKG
Grundsatz
§ 34 FamGKG
Zeitpunkt der Wertberechnung
§ 35 FamGKG
Geldforderung
§ 36 FamGKG
Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung
§ 37 FamGKG
Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten
§ 38 FamGKG
Stufenantrag
§ 39 FamGKG
Antrag und Widerantrag, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung
§ 40 FamGKG
Rechtsmittelverfahren
§ 41 FamGKG
Einstweilige Anordnung
§ 42 FamGKG
Auffangwert

Unterabschnitt 2

Besondere Wertvorschriften

§ 43 FamGKG
Ehesachen
§ 44 FamGKG
Verbund
§ 45 FamGKG
Bestimmte Kindschaftssachen
§ 46 FamGKG
Übrige Kindschaftssachen
§ 47 FamGKG
Abstammungssachen
§ 48 FamGKG
Ehewohnungs- und Haushaltssachen
§ 49 FamGKG
Gewaltschutzsachen
§ 50 FamGKG
Versorgungsausgleichssachen
§ 51 FamGKG
Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen
§ 52 FamGKG
Güterrechtssachen

Unterabschnitt 3

Wertfestsetzung

§ 53 FamGKG
Angabe des Werts
§ 54 FamGKG
Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde
§ 55 FamGKG
Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
§ 56 FamGKG
Schätzung des Werts

Abschnitt 8

Erinnerung und Beschwerde

§ 57 FamGKG
Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde
§ 58 FamGKG
Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung
§ 59 FamGKG
Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts
§ 60 FamGKG
Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr
§ 61 FamGKG
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Abschnitt 9

Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 61a FamGKG
Verordnungsermächtigung
§ 62 FamGKG
(weggefallen)
§ 62a FamGKG
Bekanntmachung von Neufassungen
§ 63 FamGKG
Übergangsvorschrift
§ 64 FamGKG
Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten
Anlage 1 FamGKG
(zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
Anlage 2 FamGKG
(zu § 28 Absatz 1 Satz 3)
(+++ Textnachweis ab: 1.9.2009 +++)

Das G wurde als Artikel 2 des G 315-24/1 v. 17.12.2008 I 2586 (FGG-RG) vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 112 Abs. 1 dieses G am 1.9.2009 in Kraft.
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