§ 168b FamFG

Bestellungsurkunde

(1) Der Vormund erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Die Urkunde soll enthalten:

1.
die Bezeichnung des Mündels und des Vormunds;
2.
in den Fällen des § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung der dem Pfleger übertragenen Angelegenheiten;
3.
Angaben über die Beschränkungen der Vertretungsmacht gemäß § 1789 Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
4.
Angaben über Befreiungen gemäß § 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Ist das Jugendamt nach § 1751 Absatz 1 Satz 2, § 1786 oder § 1787 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vormund geworden, hat das Gericht ihm unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen.

(3) Nach Beendigung seines Amtes hat der Vormund die Bestellungsurkunde oder die Bescheinigung zurückzugeben.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024 02:51

G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.2.2024 I Nr. 54


Alte Fassungen (a.F.) zu § 168b FamFG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.12.2022 Synopse Alte Version laden.

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