(1) Der Vormund erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Die Urkunde soll
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enthalten:
3
1.
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die Bezeichnung des Mündels und des Vormunds;
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2.
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in den Fällen des § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die
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Bezeichnung der dem Pfleger übertragenen Angelegenheiten;
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3.
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Angaben über die Beschränkungen der Vertretungsmacht gemäß § 1789 Absatz 2
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Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
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4.
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Angaben über Befreiungen gemäß § 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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(2) Ist das Jugendamt nach § 1751 Absatz 1 Satz 2, § 1786 oder § 1787 des
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Bürgerlichen Gesetzbuchs Vormund geworden, hat das Gericht ihm unverzüglich
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eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen.
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(3) Nach Beendigung seines Amtes hat der Vormund die Bestellungsurkunde oder
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die Bescheinigung zurückzugeben.
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