§ 15 DrittelbG

Übergangsregelung

(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 8 Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ erfolgt ist.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 27. April 2024 03:16

G. Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 7.8.2021 I 3311


Alte Fassungen (a.F.) zu § 15 DrittelbG:
Fassung bis Synopse Archiv
11.08.2021 Synopse Alte Version laden.

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Urteile zu § 15 DrittelbG

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