(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis
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einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in der bis
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zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
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(2) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer gilt als
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abgeschlossen, wenn die Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats nach §
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8 Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ
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erfolgt ist.
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