(1) 1Elektronisch begebene, vertretbare Wertpapiere, die nach ausländischem Recht begeben und von einer Wertpapiersammelbank nach § 5 Absatz 1 zur Sammelverwahrung zugelassen sind, gelten als Sammelbestand. 2Die Berechtigten an diesen Wertpapieren gelten als Miteigentümer nach Bruchteilen. 3Die Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile gelten sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt.
(2) Die §§ 7, 8 und 9a finden keine Anwendung.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
G. Neugefasst durch Bek. v. 11.1.1995 I 34;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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14.12.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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