(1) Elektronisch begebene, vertretbare Wertpapiere, die nach ausländischem
2
Recht begeben und von einer Wertpapiersammelbank nach § 5 Absatz 1 zur
3
Sammelverwahrung zugelassen sind, gelten als Sammelbestand. Die
4
Berechtigten an diesen Wertpapieren gelten als Miteigentümer nach Bruchteilen.
5
Die Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und
6
Sammelbestandanteile gelten sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes
7
bestimmt.
8
(2) Die §§ 7, 8 und 9a finden keine Anwendung.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.