1Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes und ihrer Komponenten, einschließlich technischer Infrastrukturen, die zum Betrieb der Kommunikationstechnik des Bundes erforderlich sind, Protokollierungsdaten, die durch den Betrieb von Kommunikationstechnik des Bundes anfallen, verarbeiten, soweit dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen, Fehlern oder Sicherheitsvorfällen in der Kommunikationstechnik des Bundes oder von Angriffen auf die Informationstechnik des Bundes erforderlich ist und Geheimschutzinteressen oder überwiegende Sicherheitsinteressen der betroffenen Stellen nicht entgegenstehen. 2Die Bundesbehörden sind verpflichtet, das Bundesamt bei Maßnahmen nach Satz 1 zu unterstützen und hierbei den Zugang des Bundesamtes zu behördeninternen Protokollierungsdaten nach Satz 1 sicherzustellen. 3Hierzu dürfen sie dem Bundesamt die entsprechenden Protokollierungsdaten übermitteln. 4§ 5 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 bis 4, 8 und 9 gilt entsprechend. 5§ 4a Absatz 6 gilt für die Verpflichtung nach Satz 2 entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 23.6.2021 I 1982
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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30.11.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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