Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik
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des Bundes und ihrer Komponenten, einschließlich technischer Infrastrukturen,
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die zum Betrieb der Kommunikationstechnik des Bundes erforderlich sind,
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Protokollierungsdaten, die durch den Betrieb von Kommunikationstechnik des
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Bundes anfallen, verarbeiten, soweit dies zum Erkennen, Eingrenzen oder
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Beseitigen von Störungen, Fehlern oder Sicherheitsvorfällen in der
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Kommunikationstechnik des Bundes oder von Angriffen auf die
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Informationstechnik des Bundes erforderlich ist und Geheimschutzinteressen
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oder überwiegende Sicherheitsinteressen der betroffenen Stellen nicht
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entgegenstehen. Die Bundesbehörden sind verpflichtet, das Bundesamt bei
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Maßnahmen nach Satz 1 zu unterstützen und hierbei den Zugang des Bundesamtes
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zu behördeninternen Protokollierungsdaten nach Satz 1 sicherzustellen. Hierzu
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dürfen sie dem Bundesamt die entsprechenden Protokollierungsdaten
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übermitteln. § 5 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 bis 4, 8 und 9 gilt
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entsprechend. § 4a Absatz 6 gilt für die Verpflichtung nach Satz 2
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entsprechend.
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