1Bei Zuwiderhandlungen gegen eine in § 14 Absatz 1 bis 4 genannte Vorschrift, die von Körperschaften gemäß § 29 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Arbeitsgemeinschaften gemäß § 94 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist (Institutionen der Sozialen Sicherung), begangen werden, finden die Sätze 2 bis 4 Anwendung. 2Bei einer in Satz 1 genannten Zuwiderhandlung von Institutionen der Sozialen Sicherung in Trägerschaft des Bundes stellt das Bundesamt das Einvernehmen über die zu ergreifenden Maßnahmen mit der für die Institution der Sozialen Sicherung zuständigen Aufsichtsbehörde her. 3Bei einer in Satz 1 genannten Zuwiderhandlung von Institutionen der Sozialen Sicherung in Trägerschaft der Länder informiert das Bundesamt die zuständige Aufsichtsbehörde und schlägt geeignete Maßnahmen vor. 4Die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde informiert das Bundesamt über die Einleitung und Umsetzung von Aufsichtsmitteln und sorgt für deren Durchsetzung.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 23.6.2021 I 1982
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