(1) 1Der Bundesnachrichtendienst darf im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhobene personenbezogene Daten von minderjährigen Personen, die nicht zu den in § 65a Absatz 2 genannten Personen gehören, nicht weiterverarbeiten. 2Die erhobenen personenbezogenen Daten nach Satz 1 sind zu löschen, es sein denn, die Trennung der personenbezogenen Daten von anderen Informationen, die im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, ist nicht oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich. 3In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von minderjährigen Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind und die zu dem in § 65a Absatz 2 genannten Personenkreis gehören.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2023 I Nr. 410
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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08.01.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
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