(1) Der Bundesnachrichtendienst darf im Rahmen von Maßnahmen nach den §§
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65b bis 65d erhobene personenbezogene Daten von minderjährigen Personen, die
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nicht zu den in § 65a Absatz 2 genannten Personen gehören, nicht
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weiterverarbeiten. Die erhobenen personenbezogenen Daten nach Satz 1 sind
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zu löschen, es sein denn, die Trennung der personenbezogenen Daten von anderen
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Informationen, die im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhoben
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wurden, ist nicht oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich. In diesem Fall
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ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken.
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(2) Absatz 1 gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von
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minderjährigen Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind und die zu dem in §
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65a Absatz 2 genannten Personenkreis gehören.
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