1Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Hinterleger bei Kenntnis der Sachlage die Änderung billigen würde. 2Der Verwahrer hat vor der Änderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 7.11.2022 I 1982
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
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