§ 740a BGB

Beendigung der Gesellschaft

(1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch:

1.
Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
2.
Auflösungsbeschluss;
3.
Tod eines Gesellschafters;
4.
Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter;
5.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters;
6.
Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters.

(2) Die Gesellschaft endet ferner, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.

(3) Auf die Beendigung der Gesellschaft sind die §§ 725, 726, 730, 732 und 734 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2024 02:15

G. zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 740a BGB:
Fassung bis Synopse Archiv
31.12.2023 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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