§ 3 BEHV

Zuständige Stelle, beauftragte Stelle, Delegation des Verkaufs zum Festpreis

(1) Zuständige Stelle nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ist die zuständige Behörde.

(2) 1Die zuständige Stelle wird ermächtigt, eine andere Stelle, die gemäß den jeweils geltenden vergaberechtlichen Vorschriften ermittelt worden ist, mit der Durchführung des Verkaufs der Emissionszertifikate zum Festpreis zu beauftragen (beauftragte Stelle) und der beauftragten Stelle die Emissionszertifikate zum Zwecke des Verkaufs zu übertragen. 2Die beauftragte Stelle veräußert die Emissionszertifikate im eigenen Namen und führt die Erlöse an den Bund ab. 3Der Erlös umfasst die Einnahmen aus der Veräußerung von Emissionszertifikaten. 4Nicht von dem Erlös umfasst sind für die Durchführung des Verkaufs verlangte einheitliche Entgelte nach § 8 Absatz 2.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 03:15

G. Geändert durch Art. 1 V v. 21.6.2023 I Nr. 163


Alte Fassungen (a.F.) zu § 3 BEHV:
Fassung bis Synopse Archiv
26.06.2023 Synopse Alte Version laden.

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