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Sie können sich § 3 BEHV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zuständige Stelle nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ist das Umweltbundesamt als zuständige Behörde nach § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
(2) 1Die zuständige Stelle wird ermächtigt, eine andere Stelle, die gemäß den jeweils geltenden vergaberechtlichen Vorschriften ermittelt worden ist, mit der Durchführung des Verkaufs der Emissionszertifikate zum Festpreis zu beauftragen (beauftragte Stelle) und der beauftragten Stelle die Emissionszertifikate zum Zwecke des Verkaufs zu übertragen. 2Die beauftragte Stelle veräußert die Emissionszertifikate im eigenen Namen und führt die Erlöse an den Bund ab. 3Der Erlös umfasst die Einnahmen aus der Veräußerung von Emissionszertifikaten. 4Nicht von dem Erlös umfasst sind für die Durchführung des Verkaufs verlangte einheitliche Entgelte nach § 8 Absatz 2.
Zuständige Stelle, beauftragte Stelle, Delegation des Verkaufs zum Festpreis | Zuständige Stelle, beauftragte Stelle, Delegation des Verkaufs zum Festpreis | ||||
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t | 2 | Brennstoffemissionshandelsgesetzes ist das Umweltbundesamt als zuständige | t | 2 | Brennstoffemissionshandelsgesetzes ist die zuständige Behörde. |
3 | Behörde nach § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes. | ||||
4 | (2) Die zuständige Stelle wird ermächtigt, eine andere Stelle, die gemäß | 3 | (2) Die zuständige Stelle wird ermächtigt, eine andere Stelle, die gemäß | ||
5 | den jeweils geltenden vergaberechtlichen Vorschriften ermittelt worden ist, | 4 | den jeweils geltenden vergaberechtlichen Vorschriften ermittelt worden ist, | ||
6 | mit der Durchführung des Verkaufs der Emissionszertifikate zum Festpreis zu | 5 | mit der Durchführung des Verkaufs der Emissionszertifikate zum Festpreis zu | ||
7 | beauftragen (beauftragte Stelle) und der beauftragten Stelle die | 6 | beauftragen (beauftragte Stelle) und der beauftragten Stelle die | ||
8 | Emissionszertifikate zum Zwecke des Verkaufs zu übertragen. Die | 7 | Emissionszertifikate zum Zwecke des Verkaufs zu übertragen. Die | ||
9 | beauftragte Stelle veräußert die Emissionszertifikate im eigenen Namen und | 8 | beauftragte Stelle veräußert die Emissionszertifikate im eigenen Namen und | ||
10 | führt die Erlöse an den Bund ab. Der Erlös umfasst die Einnahmen aus der | 9 | führt die Erlöse an den Bund ab. Der Erlös umfasst die Einnahmen aus der | ||
11 | Veräußerung von Emissionszertifikaten. Nicht von dem Erlös umfasst sind | 10 | Veräußerung von Emissionszertifikaten. Nicht von dem Erlös umfasst sind | ||
12 | für die Durchführung des Verkaufs verlangte einheitliche Entgelte nach § 8 | 11 | für die Durchführung des Verkaufs verlangte einheitliche Entgelte nach § 8 | ||
13 | Absatz 2. | 12 | Absatz 2. |
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