(1) Ein Bieter, der am Verfahren zur Ermittlung der beauftragten Stelle teilnimmt, muss einen geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist, betreiben, der die Gewähr für die reibungslose Abwicklung des Sekundärhandels mit einem oder mehreren der in Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes aufgeführten Brennstoffe oder mit Berechtigungen gemäß § 7 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes bietet, indem der geregelte Markt insbesondere
(2) 1Die zuständige Stelle hat sicherzustellen, dass die beauftragte Stelle den Verkauf der Emissionszertifikate zum Festpreis nach den Vorgaben dieser Verordnung durchführt. 2Hierfür sind in der Beauftragung angemessene Überwachungs-, Eingriffs- und Sanktionsmaßnahmen vorzusehen.
Standangaben Gesetz
G. Geändert durch Art. 1 V v. 21.6.2023 I Nr. 163
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